Pflege

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Was können Sie für Ihre Genesung tun?

Nach einer über­standenen Sepsis ist das Leben vielleicht nicht mehr wie vorher. Viele Patienten fühlen sich sehr schwach, antriebs­arm und wenig belastbar. Manche sind über einen längeren Zeit­raum auf die Hilfe von Anderen angewiesen. All das ist ganz normal, denn der Körper braucht viel Zeit, um sich zu regenerieren.

Geben Sie sich die Zeit.

Wir haben einige Tipps zusammen­gestellt, die Sie dabei unter­stützen sollen, Ihren veränderten Alltag trotz allem zu meistern:

  • Beginnen Sie mit kleinen Schritten. Fordern Sie sich, aber über­fordern Sie sich nicht. Auch kleine Aktivitäten führen dazu, dass Sie kontinuierlich Ihre Belast­barkeit steigern.
  • Gönnen Sie sich Ruhe­pausen, denn diese sind ebenso wichtig für Ihren Körper wie Bewegung.
  • Steigern Sie Ihre Aktivitäten langsam, aber kontinuierlich.
  • Sorgen Sie für einen ausgewogenen Schlaf- und Wach­rhythmus.
  • Verabschieden Sie sich von unrealistischen Zielen.
  • Passen Sie Ihren Tages­ablauf an die veränderte Lebens­situation an.
  • Erhöhen Sie die Selbst­kontrolle über Ihr Leben und Ihren Alltag, aber lassen Sie Hilfen zu.
  • Verzeihen Sie sich Fehler.
  • Mussten Sie lange auf einer Intensiv­station liegen und können sich nicht mehr an diesen Aufenthalt erinnern? Wenn Sie die Zeit dort besser verstehen und auf­arbeiten wollen, kann es hilf­reich sein, die Intensiv­station noch einmal zu besuchen und sich die Geräte und Hilfs­mittel vom Personal erklären zu lassen.

Trotz langer Genesungs­phasen erlangen viele ehemalige Sepsis-Patienten nicht mehr die körper­liche und geistige Leistungs­fähigkeit, die sie vor der Erkrankung hatten. Doch zeigt eine ganze Reihe an Berichten, dass Betroffene gelernt haben, die Veränderungen zu akzeptieren und sich auf der neuen Grund­lage ihr Leben aufzubauen.

Seien Sie stolz darauf, was Sie schon alles erreicht haben.

Welche Unterstützungen können Sie beantragen?

Nach einer Sepsis sind Sie bzw. ist Ihr Angehöriger möglicherweise auf Unterstützung angewiesen. Die folgenden Abschnitte sollen Ihnen einen kurzen Überblick über bestehende Hilfen geben. Für weitergehende Fragen können Sie sich an Herrn Leisgang oder an die Geschäftsstelle der DSH wenden.

Schwerbehindertenrecht

Nach einer über­standenen Sepsis könnte eine Behinderung laut Definition § 2 SGB IX vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn die körper­liche Funktion, geistige Fähig­keit oder seelische Gesund­heit mit hoher Wahrschein­lich­keit länger als sechs Monate von dem für das Lebens­alter typischen Zustand abweichen und daher die Teil­habe am Leben in der Gesell­schaft beeinträchtigt ist.

Ob und welcher Grad der Behinderung (GdB) bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen vorliegt, wird von den zuständigen Behörden festgelegt.

Mit dem Antrag eingereichte Befund­berichte beschleunigen das Verfahren. Das Versorgungs­amt wird vielleicht zusätzlich beantragen, dass es z. B. in Befunde der behandelnden Ärzte sowie Entlassungs­berichte des Kranken­hauses Ein­sicht nehmen kann. In Einzel­fällen werden versorgungs­ärztliche Begutachtungen beim Versorgungs­amt durch­geführt. Der ärztliche Dienst der zuständigen Behörden bzw. ein Gutachter wird die Unter­lagen nach Maßgabe der Versorgungs­medizin-Verordnung (VersMedV) auswerten.

Auf dieser Grund­lage entscheidet die Behörde über das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und über die entsprechenden Merk­zeichen (Buch­stabe im Schwer­behinderten­ausweis, der einen Hinweis auf die Art der Beeinträch­tigung gibt).

Info & Hilfe

Bitte informieren Sie sich dazu und zum Ablauf der Antragstellung auf den jeweiligen Internetseiten. Diese finden Sie hier: www.integrationsaemter.de (geben Sie in die Suchmaske „Versorgungsämter und zuständige Behörden“ ein)

Wenn mehrere Behinderungen fest­gestellt werden, wird ein Gesamt-GdB gebildet. Ein Feststellungs­bescheid wird dann erteilt, wenn ein Gesamt-GdB von mindestens 20 vorliegt. Liegt der fest­gestellte Gesamt-GdB unter 20, gibt es weder Bescheid noch Ausweis. Nähere Informationen zu den GdB, den Merk­zeichen und den damit verbundenen Nachteils­ausgleichen finden Sie auf den Internet­seiten Ihres zuständigen Amtes.

Wer mit der Entscheidung über die Fest­stellung seiner Behinderung nicht ein­verstanden ist, kann Wider­spruch einlegen. Dabei ist die gesetz­liche Frist (binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides) einzuhalten. Der Wider­spruch hat schrift­lich zu erfolgen und ist zu begründen.

Fakt ist:

Das behördliche Verfahren ist kostenfrei.

Pflegerecht

Ob und wie stark ein Mensch pflege­bedürftig ist, richtet sich für die soziale Pflege­versicherung danach, welche Selbst­ständigkeit und welche Fähig­keiten er in den folgenden Bereichen noch besitzt:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltens­weisen und psychische Probleme
  • Selbst­versorgung
  • Bewältigung von und selbst­ständiger Umgang mit krankheits- oder therapie­bedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltags­lebens und sozialer Kontakte

Bevor Sie als Pflege­bedürftiger bei häus­licher Pflege gemeinsam mit Ihrer Pflege­person einen Antrag stellen, sollten Sie prüfen, ob Ihnen ein Pflege­grad zusteht.  

Zuständig für die Pflege­versicherung ist die gesetz­liche oder private Kranken­kasse des Pflege­bedürftigen – dort ist also der Pflege­antrag zu stellen. Bei einem Erstantrag haben Sie Anspruch auf eine Pflege­beratung inner­halb von zwei Wochen nach der Antrag­stellung. Auf Wunsch findet die Beratung bei Ihnen zu Hause statt.

Nach Antrag­stellung ermittelt der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Kranken­versicherung (MDK) bei einem Besuch die Pflege­bedürftigkeit und den Pflege­grad.

Tragen Sie unbedingt auf dem Antrag ein, dass der Termin mit Ihnen abgestimmt wird.

Info & Hilfe

Wenn Sie im Pflegegradrechner die einzelnen Module ausgefüllt haben, wird Ihnen die erreichte Punktzahl und der entsprechende Pflegegrad angezeigt. Es empfiehlt sich, die einzelnen Moduleingaben für eine spätere MDK-Begutachtung zu dokumentieren (auszudrucken).

Wie läuft der MDK-Besuch ab und wie bereiten Sie sich vor? 

Sinnvoll ist, dass die Person, die haupt­sächlich die Pflege über­nimmt, sowie gegebenen­falls Betreuer oder Bevoll­mächtigte bei der Begutachtung anwesend sind. Gemeinsam geben Sie dem Gutachter Hinweise auf die Pflege­situation im Alltag – etwa, was noch selbst­ständig erledigt werden kann, wo es Schwierig­keiten gibt und wo Hilfe benötigt wird. Legen Sie aktuelle Kranken­berichte, Medikamenten­über­sichten, eventuelle Pflege­dokumentationen eines Pflege­dienstes vor. Überlegen Sie vorab, welche Fragen Sie an den Gutachter haben. Sie sollten sich beim MDK-Besuch keinesfalls „zusammen­reißen“ und Probleme aus falscher Scham bagatellisieren oder verschweigen. Wenn Sie vor dem MDK-Besuch ein Pflege­tagebuch führen oder den Frage­bogen „Pflege­begutachtung im häuslichen Umfeld“ ausfüllen, gewinnen Sie selbst mehr Klar­heit über Umstände und Aufwand der Pflege. So sind Sie für den MDK-Besuch gut vorbereitet.

Info & Hilfe

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des MDK

Wurde ein Pflegegrad anerkannt? 

Dann können Sie ab Pflege­grad 2 zwischen Pflege­geld und Sach­leistung oder einer Kombi­nation aus beidem wählen. Nähere Infor­mationen zu Pflege­grad und möglichen Leistungen erhalten Sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de (gehen Sie zu → Service → Publikationen → Pflege).

Verhinderungspflege

Sie pflegen Ihren Angehörigen zu Hause und sind verhindert, zum Beispiel wegen eines Erholungs­urlaubs oder Krank­heit? Dann übernimmt die Pflege­kasse zurzeit maximal 1.612 Euro ab Pflege­stufe 2 für maximal sechs Wochen im Jahr, um die häus­liche Pflege weiter­hin zu gewähr­leisten.

Über­nehmen nahe Familien­mitglieder die Verhinderungs­pflege, gibt es bis zu sechs Wochen das 1,5-fache Pflege­geld.

Kurzzeitpflege

Kurzzeit­pflege kommt für längere Abwesen­heiten der pflegenden Person infrage, etwa bei einer Kur oder einem Urlaub. Der Pflege­bedürftige kann dann in einer Einrichtung unter­gebracht werden, die Kurz­zeit­pflege­plätze anbietet – auch in einer Reha-Klinik, wenn der Pflegende dort an einer Reha-Maßnahme teilnimmt.

Eine Kurz­zeit­pflege kann zudem notwendig sein, wenn der Über­gang zur häuslichen Pflege im Anschluss an einen Kranken­haus­aufenthalt geregelt werden muss. Die Leistung der Pflege­versicherung steht allen Pflege­bedürftigen mit Pflege­grad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt zurzeit bis 1.612 Euro im Jahr für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Freistellung von der Arbeit für Pflegende

Pflegende können sich unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder voll­ständig von ihrer beruf­lichen Tätigkeit freistellen lassen, um sich vorüber­gehend Pflege­aufgaben zu widmen. Nähere Informationen sind auf der Internet­seite des Bundes­ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.

Info & Hilfe

Weiterführende Informationen zum Thema Pflege erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Pflegehilfsmittel

Pflege­hilfs­mittel sind Geräte und Sach­mittel, die zur häus­lichen Pflege erforderlich sind. Sie erleichtern die Pflege und lindern die Beschwerden der pflege­bedürftigen Person oder tragen dazu bei, ihr eine selbst­ständigere Lebens­führung zu ermöglichen.

  • Technische Pflege­hilfs­mittel werden von der Pflege­kasse in der Regel teil­weise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.
  • Verbrauchs­produkte, z. B. Einmal­handschuhe, Bett­einlagen oder Desinfektions­mittel, muss der Pflege­bedürftige selbst kaufen. Er erhält von der Pflege­kasse eine Erstattung in Höhe von derzeit bis zu 40 Euro monatlich auf allen Pflege­stufen (1–5).

Info & Hilfe

Die Familienpflegezeit unterstützt Angehörige bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.

Weitere Hilfen

Wohnungshilfen

Wohnungs­hilfen sind finanzielle Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung oder Erhaltung einer behinderungs­gerechten Wohnung. Es können verschiedene Leistungs­träger zuständig sein, z. B. Pflege­kassen, Unfall­kassen, Renten­versicherungs­träger und die Agentur für Arbeit, aber auch das Integrations­amt. Des Weiteren gibt es Wohn­förder­programme der einzelnen Länder.

Ein wichtiger Tipp zur richtigen Vorgehens­weise: Lassen Sie sich zuerst beraten, stellen Sie dann den Antrag und warten Sie die Bewilligung ab. Wer zuerst umbaut und dann den Antrag stellt, hat keinen Anspruch auf finanzielle Unter­stützung!

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Weitere Informationen zu Pflegehilfsmitteln

Kfz-Hilfen

Möglicher­weise muss ein Fahr­zeug beschafft oder umgerüstet werden oder es entstehen Kosten für eine Fahr­erlaubnis. Die Kraft­fahrzeug­hilfe-Verordnung regelt entsprechende Leistungen.

Was bedeutet Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?

In diesem Abschnitt werden kurz die Begriff­lichkeiten Vorsorge­voll­macht, Betreuungs­verfügung und Patienten­verfügung erklärt. Es ist ratsam, dass jeder über die Ausstellung dieser Dokumente bereits im gesunden Zustand nach­denkt und den Inhalt mit der Familie und möglichen Bevoll­mächtigten bespricht. Nur so kann sicher­gestellt werden, dass im Falle einer Erkrankung im Sinne des Patienten gehandelt wird sowie recht­liche und finanzielle Angelegen­heiten weiter­laufen können.

  • Vorsorgevollmacht – In einer Vorsorge­voll­macht legen Sie fest, wer Ihre Angelegen­heiten regeln und Ent­scheidungen für Sie treffen darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Es ist sinn­voll, die Voll­macht möglichst detailliert zu verfassen. Eine neutrale Person sollte bezeugen, dass der Betreffende zum Zeit­punkt der Vollmacht­erteilung im Voll­besitz seiner geistigen Kräfte ist.
  • Betreuungsverfügung – Wenn ein Pflege­fall plötzlich eintritt und keine Vorsorge­vollmacht vorliegt, so dürfen Angehörige keine Rechts­geschäfte für den zu Pflegenden abschließen. Das Betreuungs­gericht bestellt dann einen gesetz­lichen Betreuer. Dies ist kosten­pflichtig. Wird aber vorab schon mit einer Betreuungs­verfügung festlegt, wer im Bedarfs­fall die gesetzliche Betreuung über­nehmen soll, dann ist das Betreuungs­gericht an diese Entscheidung gebunden.
  • Patientenverfügung – Mit einer Patienten­verfügung können Sie fest­legen, was medizinisch unter­nommen werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, sich dazu zu äußern, oder wenn Sie Ihre Einwilligung nicht mehr geben können.

Info & Hilfe

Weitere Informationen finden Sie hier.